Auf tagesschau.de findet sich heute ein Artikel von Barbara Schmickler, der das deutsche Strafrecht zum Thema hat. Einige Passagen seien zitiert:
„… Wer einen Menschen vergewaltigt, macht sich strafbar – sollte man meinen. Doch juristisch ist das in Deutschland nicht so eindeutig. …
In Deutschland ist eine sexuelle Handlung gegen den ausdrücklichen Willen einer Person nicht strafbar. Weint eine Person oder sagt sie „Nein” reicht das nicht aus. Es muss ein weiteres Nötigungsmittel vorliegen. Der Paragraph 177 im Strafgesetzbuch, der Vergewaltigung und sexuelle Nötigung regelt, stellt drei Bedingungen: Der Täter muss entweder Gewalt angewendet oder damit gedroht haben oder eine schutzlose Lage, aus der das Opfer sich nicht selbst befreien konnte, ausgenutzt haben. Eine Bedingung muss erfüllt sein, damit die Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung strafbar ist.
Dadurch gibt es immer wieder Fälle, in denen Täter freigesprochen wurden, obwohl das Opfer „Nein” gesagt habe. Argumentiert wird dann, es sei keine Gewalt angewandt worden, das Opfer hätte sich wehren oder Hilfe holen können, manchmal soll auch die Drohung des Täters zu vage gewesen sein. …
„Es hängt von der Reaktion des Opfers ab, ob die Tat strafbar ist oder nicht”, kritisiert Katja Grieger vom Bundesverband der Frauenberatungsstellen (bff). Das Problem: Die Polizei riet in der Vergangenheit, sich nicht zu wehren. Hinterher kann die fehlende Gegenwehr dem Opfer vorgeworfen werden. …”
Siehe auch diesen Blogpost vom 14.02.2013: Nein sagen reicht nicht